Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee
Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung hat die Armee die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu unterstützen, wenn deren Mittel zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen (Grundsatz der Subsidiarität).